Dem VwG kann nicht gefolgt werden, wenn es davon ausgeht, dass ein Duldungsauftrag zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes der Feuermauer, die nicht dem der Baubewilligung zugrundeliegenden Plan entspricht, erst nach Erlassung eines entsprechenden Bauauftrages ergehen könne, zumal die Verpflichtung des Eigentümers zur Beseitigung von Konsenswidrigkeiten kraft Gesetzes besteht und von einem Bauauftrag unabhängig ist.
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