Ein Nachbar kann auf Grund des § 134a Abs. 1 lit d der Wr BauO nur die Überschreitung der seiner Liegenschaft zugekehrten Baufluchtlinie geltend machen (Hinweis E vom 15. November 2011, 2008/05/0128). Die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie kann daher auch nur der gegenüberliegende Nachbar geltend machen, nicht aber der seitliche (Hinweis E vom 20. September 2005, 2003/05/0063; unbestritten ist der Bf seitlicher Nachbar und wird die vordere, straßenseitige Baufluchtlinie überschritten). Ein eigenständiges Nachbarrecht in Bezug auf die Größe bzw. Breite einer Gebäudefront (mag diese auch von der Nachbarliegenschaft aus sichtbar sein) kennt die Wr BauO nicht.
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