12 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Abtragungsauftrag wird gegenstandslos, wenn die erforderliche Baubewilligung für das ohne Baubewilligung errichtete, abzutragende Gebäude nachträglich rechtskräftig erteilt wird. Um die Vollstreckung eines solchen Auftrages zu hindern, muss die nachträgliche Bewilligung - nach dem Gesetz (ohne Baubewilligung ausgeführte bewilligungspflichtige bauliche Anlage, für die eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt wird; vgl. § 49 Abs. 1 und 2 OÖ BauO 1994) - jenes Bauwerk zum Gegenstand haben, dessen Vorschriftswidrigkeit im Titelverfahren festgestellt wurde (Hinweis E vom 26. November 2014, 2013/05/0035, mwN). Diese Judikatur bezieht sich auf Fälle ("Schwarzbauten"), in denen Bauwerke ohne den hiefür erforderlichen baurechtlichen Konsens ausgeführt wurden. In diesen Fällen ist, weil der Abtragungsauftrag mit der Erteilung dieser Baubewilligung wegen der Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, der auf dem Abtragungsbescheid fußende Vollstreckungsbescheid aufgrund eines dagegen erhobenen Rechtsmittels gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben (Hinweis E vom 24. September 1992, 92/06/0121, und vom 29. April 1993, 93/06/0046, mwN).