JudikaturVwGH

11 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2017

Nach dem bei der Vollstreckung (u.a.) von Bescheiden zu beachtenden, in § 2 VVG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("Schonungsprinzip") ist von den Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (§ 2 Abs. 1 leg. cit.). Wenn in einem baupolizeilichen Auftrag die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens ausgesprochen wurde, so muss im Vollstreckungsbescheid festgelegt werden, in welcher der genannten Varianten die Vollstreckung durchzuführen ist, weil anders weder vom Verpflichteten noch in einem nachprüfenden Verfahren überprüft werden könnte, ob bei der von der Vollstreckungsbehörde vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 2 VVG eingehalten wurde.

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