Dass eine Vorverlegung von Sperrzeiten nur dann angeordnet werden könne, wenn zusätzlich sicherheitspolizeiliche Bedenken bestünden oder die Öffnungszeit nur geringfügig eingeschränkt werde, lässt sich weder dem Gesetz entnehmen noch entspricht dies der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E vom 3. September 2008, 2008/04/0094).
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