Entscheidend zur Festlegung des Prozessgegenstandes vor dem VwG ist die Beurteilung, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen ist. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu vom VwG zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem VwG belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahren ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist (Hinweis E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, mwN). Fallbezogen wurde die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für ein bestimmt bezeichnetes Vorhaben beantragt, die nach dem eben Gesagten die Sache des Genehmigungsverfahrens darstellt. Dass es auf die Leitungsanlage ankommt, zeigen auch die Bestimmungen des StWG, die bereits in ihrem Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1) daran anknüpfen, dass es sich um "elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken" handelt. Die zu bewilligende Starkstromleitung stellt ein unbewegliches Gut im Sinne des bürgerlichen Rechts dar. Damit bezieht sich die verfahrensgegenständliche Verwaltungssache auf ein unbewegliches Gut im Sinne des § 3 Z 1 AVG. Die Lage der Leitung ist daher der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit.
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