Ra 2016/03/0043 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung zurückgewiesen wurde, ist vom VwG mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde der Zeitraum, für den die luftfahrtrechtliche Bewilligung erteilt worden war, schon verstrichen ist und die Bf in ihrer Beschwerde nicht darlegen, warum sie ungeachtet dessen von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse an der Klärung ihrer Parteistellung ausgehen. Soweit das VwG ein diesbezügliches Interesse darin zu erkennen vermeinte, dass die Parteistellung für geplante zukünftige Luftfahrtveranstaltungen geklärt werden solle, übersieht es, dass sich der Antrag der revisionswerbenden Parteien nur auf die Feststellung ihrer Parteistellung im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren "A 2015" bezog. Nur dieses Verfahren war daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des beim VwG angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides in Prüfung zu nehmen.