JudikaturVwGH

Ra 2015/22/0076 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2015

Die Behörde ist gemäß § 28 Abs 5 VwGVG 2014 an die (in einem aufhebenden Beschluss des VwG geäußerte) Rechtsansicht des VwG gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (Hinweis E 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0105).

Rückverweise