Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (so auch ausdrücklich die ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 23 zum FrÄG 2015 zur Z 5 des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf E 28. August 2012, 2010/21/0517; E 11. Mai 2017, Ra 2016/21/0369). Gemäß § 50 Abs. 3 FrPolG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Das ist auch von der Schubhaftbehörde zu beachten. Diese dürfte daher nicht mehr von einer zeitnahen Abschiebung des Fremden ausgehen. Vielmehr hätte sie ausgehend von § 50 Abs. 3 FrPolG 2005 eine eigenständige Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob es trotz der empfohlenen vorläufigen Maßnahme zu einer alsbaldigen Abschiebung kommen könne (vgl. E 18. April 2013, 2011/21/0042, 0238). Das BFA und VwG haben in Bezug auf die Frage, ob der Sicherungszweck der Schubhaft noch gegeben ist, von Amts wegen auf eine bindende Empfehlung des EGMR Bedacht zu nehmen. Jedenfalls nach dem Vorliegen einer Empfehlung des EGMR ist von einer maßgeblichen Relativierung des Sicherungsbedarfs und damit von einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung auszugehen.
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