Rückverweise
Im Revisionsfall war die Gesellschaft als Anmelderin und indirekte Vertreterin Zollschuldnerin nach Art. 201 Abs. 3 erster Unterabsatz ZK. Nach dem klaren Regelungsgehalt des Art. 201 Abs. 3 ZK tritt die Haftung weiterer Personen im Sinn des zweiten Unterabsatzes (iVm § 71 ZollR-DG) kumulativ (arg.: "auch") zu den Zollschuldnern nach dem ersten Unterabsatz des Art. 201 Abs. 3 ZK hinzu. Wohl bedarf eine juristische Person wie die im Revisionsfall eingeschrittene Gesellschaft notwendigerweise des Handelns natürlicher Personen als Organe. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Handeln solcher Organe für diese in Idealkonkurrenz einen weiteren zollrechtlich relevanten Tatbestand erfüllt, zumal Art. 201 Abs. 3 ZK iVm § 71 ZollR-DG nicht zwischen Handeln in fremdem oder eigenem Namen unterscheidet, sondern lediglich darauf abstellt, dass die Person die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben "geliefert" hat, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren, also auf eine persönliche Verantwortlichkeit für einen objektiven Beitrag zur Abgabenverkürzung. Eine Verpflichtung der Anmelderin oder indirekten Vertreterin durch Handeln in deren Namen schließt daher nicht per se aus, dass die handelnde Person für sich den Tatbestand des Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz iVm § 71 ZollR-DG erfüllt, vergleichbar der Konstellation, dass das Handeln eines Organs einerseits die juristische Person (z.B. im Rahmen eines sonstigen Verfahrens, ex contractu oder ex delicto - s. etwa §§ 1313a oder 1315 ABGB), andererseits die handelnde Person selbst (z.B. ex delicto) verpflichten kann.