Bei juristischen Personen ist nach Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK auf die Personen abzustellen, die als Organe im Rahmen ihrer Obliegenheiten für die juristische Person tätig geworden sind. Deren eigenes Wissen oder Wissen-Müssen ist zunächst ausreichend. Darüber hinaus müssen sich die Organe auch das Wissen oder Wissen-Müssen von Mitarbeitern, nachgeordneten Angestellten, zurechnen lassen (Witte in Witte, Zollkodex6, Rz. 12 zu Art. 201 mwN). In Österreich ist die Zollschuldnerschaft durch § 71 ZollR-DG auf denjenigen erweitert, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Zollanmeldung zugrunde gelegt wurden (Witte, aaO, Rz. 13 zu Art. 201). Da § 71 ZollR-DG die Zollschuldnerschaft nach Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK erweitert, ist das dort genannte Wissen oder Wissen-Müssen über die Unrichtigkeit der gelieferten Angaben Voraussetzung.
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