Rückverweise
Der Revisionswerber betrieb bis zum 31. Dezember 2004 ein aus zwei Teilbetrieben - einer Baumschule und einem Gartencenter - bestehendes protokolliertes Einzelunternehmen und ermittelte seinen Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988. Mit Einbringungsvertrag vom 8. März 2005 brachte er den Teilbetrieb Gartencenter - unter Zurückbehaltung des Grund und Bodens - zum Stichtag 31. Dezember 2004 gemäß Art. III UmgrStG in die X GmbH ein. Den Gewinn der Baumschule nach der Einbringung ermittelte er ab 2005 gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Der Revisionswerber bringt vor, die Gebäude wären aufgrund eines Baurechtsvertrages in die X GmbH eingebracht worden. Ein Baurecht entsteht erst durch die Eintragung im Grundbuch (§ 5 BauRG). Eine solche Eintragung ist weder bis zum Einbringungsstichtag noch bis zum Abschluss des Einbringungsvertrages erfolgt, sodass ein Baurecht nicht Gegenstand der Einbringung gewesen sein kann. Schon deshalb ist es ausgeschlossen, dass ein Gebäude, das auf einem im Einzelunternehmen des Revisionswerbers verbliebenen Grundstück errichtet wurde, im Zuge der Einbringung gemäß Art. III UmgrStG (im Wege eines Baurechts) auf die GmbH übergegangen ist.