Rückverweise
Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3. März 2003, 1302/02, VfSlg 16.818, ergibt, dient der Pensionistenabsetzbetrag - sei es als sozialpolitische Begünstigung für eine bestimmte Gruppe von Einkommensbeziehern, sei es als pauschalierende Berücksichtigung alters- oder krankheitsbedingt erhöhter Aufwendungen - letztlich der steuerlichen Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse der Abgabepflichtigen (vgl. dazu EuGH vom 12. Juni 2003, C-234/01, Gerritse, Rz 48, sowie M Lang, RIW 2005, 336 ff, 342 f mwN). Wenn das nationale Einkommensteuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf die im Mitgliedstaat ansässige Personen allerdings die steuermindernde Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse vorsieht, so darf der Mitgliedstaat, soweit eine Deckung in dem ihm zukommenden Steueranspruch besteht, diese Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht einseitig zurücknehmen, weil die Person ihre wirtschaftliche Betätigung in einem anderen Mitgliedstaat ausübt oder ausgeübt hat (vgl. EuGH vom 12. Dezember 2002, C-385/00, F W L de Groot, Rz 98 ff, EuZW 2003, 114 ff mit ausführlicher Urteilsanmerkung).