Ra 2023/12/0151—VwGH Entscheidung
26. Mai 2025
…unter anderem, wenn keine relevanten Tatsachen strittig und bloß Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität zu beurteilen sind (vgl VwGH 6.11.2019, Ra 2019/12/0024). 15 Im vorliegenden Fall war zum einen der Sachverhalt unstrittig, weil das Verwaltungsgericht, soweit rechtserheblich, ohnehin vom Tatsachenvorbringen (zum Ausmaß des Resturlaubs sowie zum Krankenstand…