Der Umstand, dass die belangte Behörde die - durch die aktenkundigen Ausdrucke aus dem "Pfändungs-Rechner" bestätigte - Begründung für die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsleistung nicht offengelegt hat, bildet keinen Grund für die Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014, zumal alle dafür maßgeblichen Ermittlungsergebnisse aktenkundig und unstrittig sind.
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