Ausführungen dazu, dass das VwG im Verfahren betreffend Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem letzten Satz des § 4b Abs 1 AuslBG (vgl. E 21. Jänner 2014, 2011/04/0003, zur Beweislast) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte (vgl. E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
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