Ro 2015/09/0010 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerberin aufgetragen, "auf ihre Kosten den der widerrechtlichen Änderung vorausgegangenen Zustand des Denkmals durch Rückführung der acht Tafelbilder in den Saal des Schlosses wiederherzustellen." Die jetzige Eigentümerin der Tafelbilder hat bekannt gegeben, dass sie als Gesamtkunstwerk zum Verkauf stehen. Einer Rückführung der Bilder in das Schloss der Revisionswerberin steht daher aus rechtlicher Sicht nichts im Wege. Damit hat das VwG angeordnet, dass die Revisionswerberin die acht Tafelbilder in ihr Schloss verbringen und an ihrem angestammten Platz anbringen muss, und muss sich die Revisionswerberin dafür auch die zivilrechtliche Befugnis verschaffen. Das VwG hat allerdings nicht ausdrücklich angeordnet, dies müsse durch einen Kauf der acht Bilder erfolgen. Das angefochtene Erkenntnis ist vor dem Hintergrund des Urteils des OGH vom 16. 2. 2012, 6 Ob 266/11b, zu verstehen, das eine ähnliche Trennung von Bildern aus einem Schloss betraf und in welchem der OGH die Auffassung vertreten hat, dass einer - wenn auch längerfristigen - räumlichen Entfernung des Bestandteils bzw. Zubehörs einer denkmalgeschützten Sache von der Verkehrsauffassung noch nicht die Bedeutung beigelegt werden kann, dass dadurch die Zubehöreigenschaft erlischt. Soweit die Widmung als Zubehör bzw. die Aufhebung einer derartigen Widmung durch Rechtshandlung erfolgt, ist die Anwendung des § 879 ABGB durchaus möglich. Die Zubehöreigenschaft besteht so lange fort, als eine Rückstellung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Hauptsache und selbständige Bestandteile eines Denkmals können auch im Eigentum verschiedener Personen stehen (vgl. E 25. Juni 1990, 90/09/0032, VwSlg. 13235 A/1990). Die Revisionswerberin wurde in den von ihr geltend gemachten Rechten, "nicht zum Rückkauf und Rückführung der 8 Tafelbilder" verpflichtet zu werden, nicht verletzt. Das mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebene Ziel der Rückführung der Bilder kann die Revisionswerberin auch auf andere Weise als durch den Kauf der Bilder erreichen. Nach dem Gesamtzusammenhang des vorliegenden Falles kann auch nicht erkannt werden, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis angeordnete Wiederherstellung iSd § 36 Abs. 4 DMSG 1923 unverhältnismäßig wäre.