JudikaturVwGH

Fr 2015/09/0008 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2015

Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, das der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das VwG zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat; daher hat er auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des VwG und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus, zu der eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG einen Fristsetzungsantrag an den VwGH zu tragen vermag (vgl. B 18. März 1993, 92/01/0014). Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag ist daher vom VwGH einzustellen.

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