Spruch
W604 2306590-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 27.12.2024, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 40, 41, 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat dem Beschwerdeführer am 15.12.2023 einen bis 30.11.2026 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Am 17.05.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
3. Mit Bescheid vom 27.12.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 10.01.2025.
5. Mittels Eingabe vom 23.04.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2025, hat der Beschwerdeführer die erhobene Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , stellte mit Einlangen bei der belangten Behörde am 17.05.2024 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27.12.2024 mit Einlangen am 10.01.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 27.01.2025, eingelangt am 28.01.2025, vorgelegt.
1.2. Mit Anbringen vom 23.04.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2025, erklärte der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung
Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie des gerichtlichen Verfahrensaktes. Die Feststellung zur Erklärung des Beschwerdeführers in Richtung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich klar und unmissverständlich aus dem Wortlaut und Kontext der entsprechenden schriftlichen Eingabe vom 23.04.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2025, der Beschwerdeführer verweist auf eine erwartete Zustandsverbesserung (OZ 03).
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über die Ausstellung von Behindertenpässen, die Vornahme von Zusatzeintragungen oder die Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zur Verfahrenseinstellung in Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Ein Beschwerdeverfahren ist jedenfalls in jenen Fällen im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht. Ein solcher Grund zur Verfahrenseinstellung liegt etwa vor, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (Hengstschläger, Kommentar zu § 28 VwGVG RZ. 22, 30; VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008).
Nach dem feststehenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2024 zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen und mittels beschlussmäßiger Einstellung vorzugehen ist (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, RZ. 5 mwN).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.