JudikaturBVwG

W604 2301748-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. April 2025

Spruch

W604 2301748-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, gesetzlich vertreten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten wie folgt:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 18.08.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine niederschriftliche Erstbefragung statt, in welcher er sich antragsbegründend auf den Krieg in Syrien und sein Bestreben in Richtung einer nachfolgenden Familienzusammenführung berief.

2. Aus Anlass des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte am 12.09.2024 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Fluchtvorbringen hinsichtlich des Krieges implizit aufrecht und ergänzte eine drohende Einziehung zum kurdischen Militärdienst.

3. Mit Bescheid vom 30.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III).

4. Gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt I richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 25.10.2024 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers.

5. Mit Anbringen vom 18.04.2025 erklärte der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit.

1.2. Am 17.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 30.09.2024 mit Einlangen am 25.10.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 28.10.2024, eingelangt am 31.10.2024, vorgelegt.

1.3. Mit Anbringen vom 18.04.2025 hat der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist ebenso wie die verfahrensspezifischen Vorgänge unzweifelhaft aktenkundig dokumentiert, die schriftliche Erklärung der Beschwerdezurückziehung ist in inhaltlicher Hinsicht unmissverständlich (vgl. OZ 08).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zur Verfahrenseinstellung in Spruchpunkt A):

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Ein Beschwerdeverfahren ist jedenfalls in jenen Fällen im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht. Ein solcher Grund zur Verfahrenseinstellung liegt etwa vor, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (Hengstschläger, Kommentar zu § 28 VwGVG RZ. 22, 30; u.a. VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008).

Nach dem feststehenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde vom 30.09.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen und mittels beschlussmäßiger Einstellung vorzugehen ist.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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