JudikaturBVwG

W604 2286222-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
07. Mai 2025

Spruch

W604 2286222-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV - Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 05.01.2024, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2023 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

2. Am 05.01.2024 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“ vorgenommen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben.

3. Mit Bescheid ebenfalls vom 05.01.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 07.02.2024.

5. Mittels Eingabe vom 10.04.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 10.04.2025, hat die Beschwerdeführerin die erhobene Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX stellte mit Einlangen bei der belangten Behörde am 22.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 05.01.2024 mit Einlangen am 07.02.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 08.02.2024, eingelangt am 09.02.2024, vorgelegt.

1.2. Mit Anbringen vom 10.04.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht an eben diesem Tag, erklärte die Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde.

2. Beweiswürdigung

Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie des gerichtlichen Verfahrensaktes. Die Feststellung zur Erklärung der Beschwerdeführerin in Richtung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich klar und unmissverständlich aus dem Wortlaut der entsprechenden schriftlichen Eingabe vom 10.04.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht mit gleichem Datum.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über die Ausstellung von Behindertenpässen, die Vornahme von Zusatzeintragungen oder die Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zur Verfahrenseinstellung in Spruchpunkt A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Ein Beschwerdeverfahren ist jedenfalls in jenen Fällen im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht. Ein solcher Grund zur Verfahrenseinstellung liegt etwa vor, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (Hengstschläger, Kommentar zu § 28 VwGVG RZ. 22, 30; VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008).

Nach dem feststehenden Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2024 zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen und mittels beschlussmäßiger Einstellung vorzugehen ist (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, RZ. 5 mwN).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Rückverweise