Rückverweise
Die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG ist - im Gegensatz zur Vorfrage des Vorliegens einer Pflichtversicherung - nicht zeitraumbezogen, kommt es doch für die Beitragsnachentrichtung nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Pflichtversicherung, sondern auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligung der Nachentrichtung an.