Rückverweise
Soweit § 348 Abs. 2 Z 2 BSVG eine Übergangsregelung für die (ebenso neu eingefügte) Vorschrift des § 2 Abs. 7 BSVG (über die Voraussetzungen für das Vorliegen einer hauptberuflichen Beschäftigung sowie deren grundsätzlichen Ausschluss für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung) enthält, ist diese Regelung nicht (auch) auf § 39a Abs. 2 BSVG zu beziehen, wird doch in § 348 Abs. 1 Z 1 BSVG das Inkrafttreten des § 39a BSVG ausdrücklich mit 1. Jänner 2015 angeordnet, ohne dass insofern eine Übergangsbestimmung vorgesehen wäre.