JudikaturVwGH

Ra 2015/07/0080 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2015

Wurde die ursprüngliche Bewilligung entgegen den Einwänden eines Fischereiberechtigten erteilt und wurde diesem damals eine Entschädigung zuerkannt, deren Ausmaß (auch) durch die nun abgelaufene Bewilligungsdauer bestimmt war, so wäre der Fischereiberechtigte für einen weiteren - im Zeitraum nach dem fiktiven Erlöschen der Bewilligung bis zur Wiederverleihung der Bewilligung entstehenden - Schaden auf der Rechtsgrundlage des § 26 Abs. 2 WRG 1959 zu entschädigen, zumal bei Erteilung der Bewilligung nicht damit gerechnet werden konnte, dass über den Wiederverleihungsantrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden werde. Dies gilt auch für den Fall, in dem dem Fischereiberechtigten ursprünglich keine Entschädigung zugesprochen wurde, aber trotz konsensgemäßen Betriebs (und Weiterbetriebs nach § 21 Abs. 3 WRG 1959) der Anlage nun ein Schaden entstand. Seine rechtliche Position ist daher auch während eines anhängigen Wiederverleihungsverfahrens ausreichend abgesichert, da auch in dieser Verfahrensphase eine allfällige Verletzung seiner Rechte durch die Möglichkeit einer finanziellen Schadenswiedergutmachung kompensiert wird. Durch die Säumigkeit der Behörde (bei Entscheidung über einen Wiederverleihungsantrag) wird in die Rechtssphäre des Fischereiberechtigten daher nicht eingegriffen, sodass ein die Geltendmachung der Entscheidungspflicht rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit eines Fischereiberechtigten hier nicht besteht. Dem Fischereiberechtigten kommt in einem durch rechtzeitige Antragstellung ausgelösten Wiederverleihungsverfahren auf Grund seiner beschränkten Parteistellung im Wasserrechtsverfahren nach dem Vorgesagten daher kein Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht über den Wiederverleihungsantrag zu.