Ra 2015/07/0080 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der dem Erkenntnis vom 24. September 1991, 91/07/0042, zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem Fall eines Wiederverleihungsverfahrens nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 und der Besonderheit der Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer bei rechtzeitiger Antragstellung, nicht zu vergleichen. Im dortigen Verfahren handelte es sich um einen Fall, in dem nach Eintritt des Erlöschens der alten wasserrechtlichen Bewilligung um eine neue Bewilligung angesucht worden war. Der VwGH führte im dortigen Verfahren aus, dass in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zwar demjenigen, dessen Rechte berührt werden, Parteistellung zukommt. Solange aber über das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, in welchem der Betroffene Einwendungen erhoben hat, ohne dass über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, kann nicht der Betroffene, sondern lediglich der Bewilligungswerber die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen liegt solange nicht vor, als die angestrebte Bewilligung nicht erteilt und über die Einwendungen nicht abgesprochen worden ist. Weil im Bewilligungsverfahren nur dem Bewilligungswerber ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines Antrags zusteht, nicht aber auch den von diesem Projekt betroffenen Dritten, fehlt es insoweit an einer Entscheidungspflicht der Behörde. Davon ist der Fall des Wiederverleihungsverfahrens nach § 21 Abs 3 WRG 1959 zu unterscheiden, wo bei rechtzeitiger Antragstellung der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist. Erst am Ende des Wiederverleihungsverfahrens kommt es im Falle der Abweisung des Wiederverleihungsantrags zu einem Erlöschen des ursprünglichen Rechtes. Davon ist der Fall eines "normalen" Bewilligungsverfahrens zu unterscheiden, in dem das Recht erst am Ende des Verfahrens erteilt wird, bis dahin nicht besteht und auch Rechte Dritter bis dahin nicht beeinflussen kann. Der Eingriff in die Rechtssphäre Betroffener könnte daher in diesem Fall darin liegen, dass als eine der Folgen der Antragstellung die ursprüngliche Bewilligung weiterhin ausgeübt werden darf; die rechtliche Lage der Verfahrensparteien unterscheidet sich daher in diesem entscheidenden Punkt von ihrer Situation im Falle eines Verfahrens nach erstmaliger Antragstellung.