JudikaturVwGH

Ra 2015/07/0063 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2017

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG 1989 auch einen erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ergangenen, auf § 6 AWG 2002 gestützten Feststellungsbescheid bei der Beurteilung zu berücksichtigen bzw. eine Bindung an diesen Bescheid anzunehmen. Lediglich in jenen Fällen, in denen ein späterer Feststellungsbescheid nach § 6 AWG 2002 aus Gründen, die zeitlich nach dem für den ALSAG-Feststellungsbescheid maßgeblichen Zeitraum eingetreten sind, zu einem anderen Ergebnis kommt (vgl. VwGH 31.3.2016, 2013/07/0156) oder in denen sich im umgekehrten Fall zeitlich nach einem nach § 6 AWG 2002 erlassenen Feststellungsbescheid der für die Beurteilung gemäß § 10 ALSAG 1989 relevante Sachverhalt geändert hätte (vgl. VwGH 25.1.2007, 2005/07/0139), wäre eine Bindung der ALSAG-Behörde an den Feststellungsbescheid nach § 6 AWG 2002 zu verneinen.

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