JudikaturVwGH

Ro 2015/07/0018 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2015

Nach § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Die Vorfrage wurde aber mit Erkenntnis des VwG bereits rechtskräftig entschieden. Die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Die Anrufung des VwGH ändert daran nichts (vgl. E 24. April 2001, 2001/11/0101). Die vom VwG (im Hinblick auf das - diese Vorfrage betreffende - beim VwGH anhängige Verfahren) vorgenommene Aussetzung seines Verfahrens (gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 38 AVG) erweist sich daher als nicht rechtmäßig.

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