JudikaturVwGH

Ro 2015/07/0018 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2015

Da ein gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 38 AVG ergangener Aussetzungsbeschluss nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz des § 25a Abs 3 VwGG unterliegt, hätte das VwG daher im vorliegend angefochtenen Beschluss gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprechen müssen, ob dagegen die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches ist die vorliegende Revision als ordentliche Revision zu behandeln (vgl. B 24. März 2015, Ro 2014/05/0089).

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