Ra 2015/05/0046 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der NÖ BauO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 6/2015 ist nicht (mehr) zu prüfen, ob die gegenständlichen Bauwerke bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig waren. Die Baubehörde darf nunmehr sofort einen Abbruchauftrag erlassen, sodass eine Überprüfung, ob für die konsenslos errichteten Bauwerke eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist (Hinweis E vom 29. September 2015, Ra 2015/05/0045).