JudikaturVwGH

Ra 2015/05/0018 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2017

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (Hinweis E vom 25. November 2015, Ra 2015/08/0102).

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