Das VwG hat - obwohl es davon ausgegangen ist, dass eine Zurückweisung durch die Verwaltungsbehörde zu erfolgen hätte - den Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG "ersatzlos behoben". Zur entsprechenden Formulierung eines auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten Berufungsbescheides vertrat der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Unterbehörde in diesen Fällen über den Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden dürfe. Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch eines Erkenntnisses des VwG zu übertragen (Hinweis E vom 24. Mai 2016, Ro 2015/09/0015). Ein so gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt (Hinweis E vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst hätte jedoch nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgen dürfen, weil dies dazu führen würde, dass der Antrag unerledigt bliebe.
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