Gemäß § 3 Abs. 1 BVwAbgV 1983 ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe, wenn in Zusammenhang mit der Amtshandlung, für die sie zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG ergeht, in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz BVwAbgV). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben nicht auch mit gesondertem Bescheid erfolgen darf (Hinweis VwSlg. 16632 A/1988). Liegt der Fall des § 3 Abs. 1 BVwAbgV 1983 nämlich nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe auf Grund der ausdrücklichen Anordnung in § 3 Abs. 2 BVwAbgV 1983 durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben. Durch den Verweis in § 17 VwGVG 2014, wonach die Kostenbestimmungen des AVG auch auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwenden sind, gilt diese Rechtslage auch für Verwaltungsgerichte, die abgabenpflichtige Amtshandlungen im oben beschriebenen Sinn - etwa im Rahmen einer reformatorischen Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde - vornehmen. Daraus folgt zum einen, dass in solchen Fällen das Verwaltungsgericht grundsätzlich in seinem Erkenntnis die Verwaltungsabgabe vorzuschreiben hat. Zum anderem steht aber auch die Möglichkeit der gesonderten Vorschreibung im Sinne des § 3 Abs. 2 BVwAbgV 1983 offen.
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