Ra 2015/02/0018 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Auch bei Nichteinhaltung der erforderlichen Wartefrist kann das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses angenommen werden, wenn diese Annahme aus fachlichen, durch das Gutachten eines Sachverständigen belegten Gründen zulässig ist (vgl. E 25. Juni 1999, 99/02/0074). Das VwG hat zur Begründung der Gültigkeit des Messergebnisses lediglich auf eine Stellungnahme des Herstellers des Alkomaten Bezug genommen. Dieses Schreiben des Herstellers stellt jedoch keine entsprechende fachliche Grundlage im Sinne der hg. Rechtsprechung dar, weil es im Wesentlichen nur allgemein gehaltene Aussagen ohne Bezug zum vorliegenden Fall enthält und darin auch nicht dargelegt wird, weshalb in der Bedienungsanleitung - entgegen den Ausführungen des Herstellers in diesem Schreiben - dennoch eine Wartezeit vorgeschrieben wird. Zur verlässlichen Abklärung der Frage, ob die Konsumation eines Kaugummis durch den Revisionswerber und die Nichteinhaltung der Wartezeit einen Einfluss auf das im vorliegenden Fall erzielte Atemalkoholmessergebnis hatte, wäre die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig gewesen.