Eine Schutzbedürftigkeit "vor weiterer Gewalt" entfällt nicht schon deswegen, weil sich die gefährdete Person in einem Frauenwohnheim befindet und aus diesem Grund zu einem bestimmten Zeitpunkt eine einstweilige Verfügung nicht erlassen werden brauchte. Die Fälle von Haft oder Abschiebung des Täters sind in den Erläuterungen (RV 88 BlgNR 24. GP 14) nur beispielhaft angeführt.
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