Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a Abs 1 Z 3 NAG 2005 ist (ua), dass eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO "erlassen wurde oder erlassen hätte werden können". Somit ist nicht zwingend vorausgesetzt, dass eine derartige einstweilige Verfügung tatsächlich erlassen wurde. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass eine befristete einstweilige Verfügung erlassen worden war und nach Ablauf der Frist die Bedrohungssituation noch andauert. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist daher die Voraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Besonderer Schutz" im Fall, in dem eine einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufen war, die Bedrohungssituation aber noch anhält, gegeben.
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