JudikaturBVwG

I423 2306158-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
22. April 2025

Spruch

I423 2306158-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des der XXXX , geb. am XXXX , StA. DEUTSCHLAND, gegen die Festnahme am 19.12.2024 um 13:21 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis 16:40 Uhr, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit am 13.01.2025 zur Post gegebenen Schreiben brachte der Beschwerdeführer gegen die Festnahme samt Anhaltung eine Maßnahmenbeschwerde beim Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ein. Dieser leitete das Anbringen zuständigkeitshalber an die allgemeine Zuteilung im Haus weiter, wo es am 20.01.2025 der Gerichtsabteilung I423 zugewiesen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol mit Parteiengehör vom 23.01.2025 über die erhobene Maßnahmenbeschwerde in Kenntnis, räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein und bat um Übermittlung sämtlicher fallrelevanter Aktenteile.

Am 18.02.2025 langte der Behördenakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde unterblieb.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Gegen ihn wurde am 17.07.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Einem Einvernahmetermin für 08.10.2024 blieb der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen fern.

Mit Ladungsbescheid vom 18.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zum näher beschriebenen Termin am 04.12.2024 persönlich als Beteiligter zu erscheinen. Für den Fall des Nichtfolgeleistens wurde auf die Rechtsfolgen einer zwangsweisen Vorführung hingewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Der Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2024 an seiner Wohnsitzadresse laut ZMR durch Hinterlegung zugestellt.

Der Beschwerdeführer nahm den Einvernahmetermin vor dem BFA hinsichtlich der möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 04.12.2024 nicht wahr. Gründe für ein entschuldigtes Fernbleiben liegen nicht vor.

Am 19.12.2024 um 13:21 Uhr wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahme- und Vorführauftrags vom 04.12.2024 in XXXX festgenommen und anschließend zur Einvernahme vor das BFA vorgeführt. Nach der Einvernahme wurde die Festnahme bzw. Anhaltung um 16:40 Uhr aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergeben sich die Feststellungen zur Person und zum Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Nichtwahrnehmen eines früheren EInvernahmetermins wurde in einem Aktenvermerk protokolliert (AS 225).

Die Feststellungen zum Ladungsbescheid und dessen Inhalt ergeben sich aus dem aktenkundigen Ladungsbescheid selbst (AS 119 ff). Die Zustellung durch Hinterlegung ist durch den Rückschein und die retournierte Sendung samt Umschlag belegt (AS 120 und 212).

Dass keine Gründe vorliegen, die sein Fernbleiben rechtfertigen oder entschuldigen könnten, basiert auf folgenden Überlegungen:

In der Maßnahmenbeschwerde gibt der Beschwerdeführer selbst an, die Adressierung des Ladungsbescheides an „ XXXX “ nicht zu akzeptieren. Stattdessen hätte als Adressat „ XXXX “ angeführt werden müssen, zudem das Kürzel „c/o“, weil der Beschwerdeführer vermeint, dass ein „Treuhänder des Geschäftsherrn“, der wiederum er selbst wäre, die Sendung annehmen könnte. Dies setze aber den Abschluss eines von ihm aufgesetzten Vertrags voraus, den der Absender (das BFA) trotz vorheriger Aufforderung nicht unterfertigt habe (Maßnahmenbeschwerde S 5). Damit zeigt sich der Beschwerdeführer als Staatsverweigerer, der seine eigenen Gesetze und Regeln aufstellt, und die geltende österreichische Rechtsordnung nicht anerkennt. Mit seinen eigenen Ansichten kann er geltendes Rechts aber nicht außer Kraft setzen und zeigt nicht auf, dass ihm der Ladungsbescheid wegen falscher oder mangelhafter Adressierung nicht zugestellt worden wäre. Einen entschuldbaren Grund für das Nichterscheinen zum Ladungstermin am 04.12.2024 hat er damit nicht dargelegt, sondern vielmehr bestätigt, sich der Ladung widersetzt zu haben.

Aus der Vollstreckungsverfügung (AS 219) und einem Aktenvermerk (AS 225) ergibt sich das Nichtwahrnehmen des Termins am 04.12.2024, woraufhin am selben Tag der aktenkundige Festnahmeauftrag (AS 221 ff) erging, in dessen Begründung erneut auf das bisherige Nichtfolgeleisten Bezug genommen wird.

Die detaillierten Angaben zu Ort, Zeit und Dauer der Festnahme bzw. Anhaltung ergeben sich aus der Berichterstattung der ausführenden PI (AS 251 ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Abweisung der Beschwerde:

§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautet:

Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 34 Abs. 2 BFA-VG kann das BFA die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und gemäß der Z 1 leg. cit. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat.

Mit der Maßnahmenbeschwerde wurden bestimmte Tatsachen, die für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme sprechen, nicht angezweifelt. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt auch nicht daran, wäre im Juli 2024 sonst seitens des BFA nicht das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Der Ladungsbescheid enthält die Androhung von Zwangsmitteln bei Nichtbefolgung und wurde rechtswirksam durch Hinterlegung an die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers zugestellt. Da unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer dem Termin am 04.12.2024 nicht nachkam, ist auch diese Voraussetzung erfüllt und erging der Festnahmeauftrag zu Recht aufgrund § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 leg. cit. besteht.

Da ein Festnahmeauftrag zu Recht bestand und die Festnahme unbestritten zur Vorführung vor das BFA erfolgte und die Anhaltung nach erfolgter Einvernahme vor dem BFA innerhalb der in § 40 Abs. 4 BFA-VG vorgesehenen Frist beendet wurde, konnte auch daran keine Unstimmigkeit erkannt werden.

Insgesamt war die Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme als unbegründet abzuweisen.

3.2. Kostenersatz:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer beantragt auszusprechen, dass die Festnahme am 19.12.2024 sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme rechtswidrig waren. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt.

Das BFA ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, hat einen Kostenersatz jedoch nicht beantragt. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung, die auch nicht beantragte wurde, unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.