Spruch
G312 2288079-6/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA.: Indien alias Pakistan, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX wurde über XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA.: Indien alias Pakistan (im Folgenden: betroffener Fremder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung angeordnet.
Am 18.03.2024 wurde mit Erkenntnis des BVwG, G309 2288079-1/11E, die Beschwerde gegen den oa Bescheid des BF abgewiesen, die Schubhaft für rechtmäßig erklärt und die Fortsetzung als zulässig erachtet.
Mit 29.03.2024, 25.04.2024, 24.05.2024 und 21.06.2024 erfolgten die jeweiligen Schubhaftprüfungen seitens des BFA, wobei jeweils mittels Aktenvermerk festgestellt wurde, dass die Schubhaftgründe sowie die Rechtmäßigkeit der Schubhaft unverändert vorliegen.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 25.06.2024 in der öffentlichen Verhandlung des BVwG, G307 2288079-2/10E, gek. Ausfertigung vom 10.07.2024, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 19.07.2024 in der öffentlichen Verhandlung des BVwG, G309 2288079-3/8E, gek. Ausfertigung vom 06.08.2024, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 14.08.2024 in der öffentlichen Verhandlung des BVwG, G309 2288079-4/8E, gek. Ausfertigung vom 29.08.2024, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 10.09.2024 in der öffentlichen Verhandlung des BVwG, G303 2288079-5/9E, gek. Ausfertigung vom 26.09.2024, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 27.09.2024 wurde vom BFA, ASt Leoben, der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen 5. Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG samt Vorlagebericht zur Aktenvorlage vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. BF führt die im Spruch angeführt Identität sowie den angeführten Aliasnamen (Namen, Geburtsdaten und Staatsbürgerschaft), ist Staatsangehöriger von Indien. Er ist gesund und haftfähig.
BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Er verfügt in Österreich weder über soziale Bindungen, noch über eine gesicherte Unterkunft, keinen Wohnsitz, ist bis dato keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat sich bei seinem Aufgriff mit einer falschen Identität gegenüber den Polizeiorganen ausgegeben.
1.2. BF wurde am XXXX beim Grenzübergang XXXX auf der A4 in Fahrtrichtung Ungarn als Lenker des PKW mit einem französischen Kennzeichen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Er führte dabei zwar sein Mobiltelefon mit, jedoch weder einen Führerschein noch ein anderes Legitimationsdokument mit.
Die weiteren polizeilichen Recherchen ergaben, dass gegen BF in Italien eine Vormerkung wegen Schlepperei vorliegt.
Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen BF die Schubhaft verhängt, mit XXXX beantragte der BF im Stande der Schubhaft internationalen Schutz, darüber wurde am 18.06.2024 vollinhaltlich negativ entscheiden, die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen, der BF seine dagegen erhobene Beschwerde zurückgezogen hatte. Es bestand keine Frist für eine freiwillige Ausreise, da diese mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX widerrufen wurde.
Am XXXX versuchte BF aus dem AHZ XXXX zu flüchten, konnte aber auf dem Dach der Anlage gestellt werden.
Von XXXX bis XXXX ging er in Hungerstreik, um seine Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft zu erwirken.
Am XXXX versuchte BF erneut aus dem AHZ XXXX zu flüchten und setzte bei seinem Aufgriff Widerstand gegen die Staatsgewalt ein. Er zeigte dabei ein äußerst von Gewalt geprägtes Verhalten gegenüber den Polizeiorganen.
BF zeigte sich bis dato als nicht rückkehrwillig, dies äußerte er in den Rückberatungsgesprächen am XXXX sowie am XXXX .
Das HRZ Verfahren wurde seitens des BFA am 20.06.2024 eingeleitet, weil BF am XXXX einen Asylantrag im Stande der Schubhaft gestellt hatte und bis zum rechtskräftigen Abschluss eine Kommunikation mit der pakistanischen Botschaft seitens des BFA nicht möglich war.
Am XXXX – also noch während des laufenden Asylverfahrens – stellte BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr über die BBU, welchem seitens des BFA zugestimmt wurde. In Folge übernahm die BBU ab 06.05.2024 weitere Bemühungen hinsichtlich HRZ Erlangung und Flugbuchung. Am 12.07.2024 teilte das BBU mit, dass die pakistanische Botschaft noch kein HRZ ausgestellt habe, noch keine Identifizierung stattgefunden habe.
Am 12.08.2024 teilte die pakistanische Botschaft mit, dass BF nicht als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte.
Am 12.08.2024 wurde abermals eine SIS-Anfrage an Frankreich gestellt und langte am 13.08.2024 diesbezügliche Informationen ein und wurde eine Kopie des Reisepasses übermittelt.
1.3. Am 13.08.2024 wurde BF im AHZ XXXX einvernommen und gab dieser dabei an, dass er keinen Anwalt habe, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher gut sei und es keine Einwände gebe. Er sei gesund, Moslem und könne sich nicht vorstellen, seinen Glauben zu wechseln. Er sei eindeutig heterosexuell. Er habe nur behauptet homosexuell zu sein, weil ihm Mitbewohner im AHZ gesagt hatten, dass er freikommen würde, wenn er dies sagt. Er habe derzeit kein Geld zur Verfügung, in Pakistan habe er ein Konto gehabt, als er klein war. Er habe immer Geld ausgegeben, 10.000 Euro für die Reise nach Europa. Auf Nachfrage, woher er das Geld hatte, erklärte er von seinem Vater, dieser sei in Pakistan. Er habe noch kein Geld an die Familie zu Hause gesendet. Seine Muttersprache sei Punjabi und Urdu. Er spreche auch ein bisschen Paschtu und ein bisschen Farsi, sowie ein bisschen Deutsch und ein bisschen Französisch. Er sei nie in die Schule gegangen und könne nicht schreiben. Er wird aufgefordert seinen Namen, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft selbst aufzuschreiben und schreibt selbst auf einen Zettel: XXXX , XXXX , Pakistan ( XXXX ). Auf Nachfrage, wie er mit dem Mobiltelefon kommuniziere, wenn er nicht schreiben könne, obwohl er jetzt seine Daten aufgeschrieben habe, erklärte er, auch Analphabeten könnten das Handy bedienen und dadurch Englisch lernen. Mehr als seinen Namen, Geburtsdatum und Herkunft könne er nicht schreiben. Er wird aufgefordert, auf einer Karte zu zeigen, wo er aufgewachsen ist. Er zeigt sofort auf Sargodha und spricht den Namen sofort aus. Er wurde nach den Ländern gefragt, in denen er bisher gewesen ist. Er erklärte in Serbien für vier oder fünf Tage gewesen zu sein, in Italien 12 und 15 Tage, in Frankreich 6 Monate, danach in Luxemburg, Deutschland und Österreich, in Österreich wurde er festgenommen. Auf die Frage, wohin er unterwegs gewesen sei, als er festgenommen wurde, wich er der Frage aus und sagte dann, er wollte nach Österreich. Er wurde gefragt, mit welchen Dokumenten er in den Ländern aufhältig gewesen sei und erklärte, er sei mit den eigenen Dokumenten nach Griechenland gekommen, auf Nachfrage erklärte er, der Schlepper habe ihm so eine Karte gegeben. Wo sein Reisepass sei, beantwortete er damit, dass er mit einem gefälschten Reisepass mit dem Flugzeug von Griechenland nach Serbien gereist sei, es könne aber auch sein, dass dieser Reisepass jemanden anderen gehört habe. Ob er einen eigenen hatte, bestätigte er und erklärte, dieser sei auch auf dem Handy. Auf Vorhalt, es gebe zwei Handy, erklärte er, die habe er in Frankreich bekommen bzw. gekauft, das Handy, auf dem sein Reisepass sei, sei ihm vom Schlepper, einem Afghanen in Serbien abgenommen worden. Auf die Frage warum, erklärte er, dass diese Schlepper einem mit einem Messer bedrohen und Waffen und einem diese Dinge abnehmen. In Frankreich habe er kein Dokument gehabt, er habe dort auch keine Dokumente ausgestellt bekommen. Warum er in Österreich vor der Polizei angegeben habe, dass sich seine Dokumente in Frankreich befinden, beantwortete der BF damit, dass er es nicht wisse, auf die wiederholte Frage, blickte er zu Boden und erklärte, er habe das nicht gesagt. Welche Namen er in Europa angegeben habe, beantwortete er mit Muhammad Usman. Er sei in Frankreich nicht kontrolliert worden, habe unter der Brücke geschlafen, die Polizei sei vorbeigegangen. Er habe in Europa keine Dokumente von sich vorgelegt, auch keine ausgestellt bekommen. Warum er bis dato nirgendwo einen Asylantrag gestellt habe, erklärte er damit, dass er in Frankreich in einem Asylzentrum gewesen sei, dort sei abwertend von einem Afghanen geredet worden und er sei wieder gegangen. Er wurde gefragt, ob er in Italien kontrolliert worden sei, dies beantwortete er mit nein. Auf Vorhalt, dass in Italien Vormerkungen gegen ihn wegen Schlepperei vorliegen, sagte er, das seien Lügen. Auf die Hauptstadt seines Heimatstaates gefragt, erklärte er Karachi (phon), nach einer Personalnummer im Heimatstaat gefragt, erklärte er, habe er nicht. Er wisse nicht, wo er sich damals seinen Reisepass ausstellen habe lassen. Er wisse es nicht, er habe es vergessen. Auf die Frage, wo er zur Schule gegangen sei oder an welcher Adresse er gelebt habe, erklärte er, er wisse es nicht, er habe es vergessen und könne sich nicht erinnern. Er wurde aufgefordert Orte auf der Karte zu zeigen, wo er gelebt habe, dies verweigerte er. Er wurde auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und zeigte dann auf dieselbe Stadt, wie zuvor beim Geburtsort, dort habe er ab der Geburt gelebt, erklärte er. Auf die Einwohner befragt, antwortete er, dies wisse er nicht. Ebenso auf die Fragen nach dem Bürgermeister oder Sehenswürdigkeiten. Nach seiner beruflichen Ausbildung befragt, erklärte er, er habe beim Maler etwas gelernt, beim Fliesenleger, beim Installateur und beim Elektriker, er könne auch Autofahren. Die Nachfrage, ob er einen Führerschein hat, verneinte er. Wie er dann ohne Führerschein fahren konnte, beantwortete er damit, dass es in Pakistan üblich sei, ohne Führerschein zu fahren, er sei im Dorf gefahren. Wie dieses hieße, beantwortete er damit, dass es neben Sargodha viele Dörfer sind, er wisse das Dorf nicht. Wo er Ausbildungen genossen habe, beantwortete er damit, dass es in Pakistan keine Firmen gebe. Auf die Nationalspeise angesprochen, erklärte er Chapli Kebap (phon.), die Frage nach der Flagge des Heimatlandes, beantwortete er mit Grün und Weiß. Auf die Eltern angesprochen erklärte er diese wohnen in Sargodha in Pakistan, seine drei Brüder wohnen auch dort. Er möchte nicht sagen, wo sie wohnen, weil die Polizei von Haus zu Haus gehe, er könne sich aber auch nicht erinnern. Auf Aufforderung, er solle es auf der Karte zeigen, erklärte er, dass er das nicht möchte. Auf die Frage, ob er Kontakt zu seiner Familie habe, antwortete er mit nein, seit er hier sei, kein einziges Mal, auf Nachfrage sagte er, im Anhaltezentrum. Zuvor habe er in Frankreich Kontakt gehabt, großteils mit dem grünen Samsung Handy. Er wurde gefragt, ob er das Handy einschalten und die Nummern der Angehörigen zeigen will, erklärte er, dass er das nicht will. Auf die Frage warum, erklärte er, dass er nicht nach Pakistan zurückwill. Wenn er jetzt kooperiere, dann schlage er sich selbst die Füße ab. Auf die Frage zu seinem Einverständnis der Auswertung der Handys erklärte er, diese können kontrolliert werden. Beide sind Passwort geschützt, die Passwörter wollte er nicht herausgeben. Die Nummer seiner Angehörigen wisse er nicht auswendig. Auf die Frage, ob er in der Heimat von der Polizei oder vom Staat registriert wurde, erklärte er, nicht direkt. Aber sie hätten Lebensmittelkarten, einen Lebensmittelpass, eine sogen. Rationskarte, er habe auch eine Identitätskarte, dies sei ihm in Serbien abgenommen worden. Sein Vater heiße XXXX , das Geburtsdatum wisse er nicht, sein Vater sei in der Heimat registriert, er habe einen Führerschein, einen Personalausweis, eine Wahlkarte und Rationskarte. Sein Vater sei aus Pakistan und dort geboren, er arbeitet als Tagelöhner in XXXX in Pakistan, jetzt aber nicht. Seine Mutter heiße XXXX , er wisse nicht, wann sie geboren sei, sie ist in Pakistan geboren, eine Sikh, seine Onkel mütterlicherseits sind auch Sikh und sein Vater sei Moslem. Seine Mutter arbeite nicht. Was seine Brüder arbeiten, erklärte, das wisse er nicht. Die Brüder fragen die Eltern nicht, wie es ihnen geht, daher rede er mit den Brüdern nicht. Zu Hause werde Punjabi gesprochen. Seine Brüder heißen XXXX , der andere XXXX und der andere XXXX . Ob er diese Daten im Rahmen der freiwilligen Ausreise bekanntgegeben habe, verneinte er. Er bestätigte, dass alle in Sargodha in Pakistan leben. Ihm wurde vorgehalten, dass er aufgeklärt wurde, selbständig mit der Botschaft in Kontakt treten zu können, dann werde die Abschiebung beschleunigt. Er erklärte, er sei im Gericht angelogen worden, es sei behauptet worden, die BBU habe seine Fingerabdrücke nicht weitergeleitet. Er habe die pakistanische Botschaft nach der letzten Verhandlung in Wien angerufen, die Polizei habe ihm die Nummer gegeben. Sie sagten, seine Fingerabdrücke seien seit März bei der Botschaft und sie konnten keiner Identität zugeordnet werden, er solle nach einer Woche wieder anrufen, sei aber in den Bunker gekommen und konnte nicht mehr anrufen. Ob er nun gewillt sei, mit der Botschaft zu reden und seine Daten zu nennen, bestätigte er. Warum er zuerst erklärte, nicht zurück nach Pakistan zu wollen und nun mitwirken wolle, erklärte er, er lüge nicht. Er werde nach der Verhandlung morgen anrufen. Er werde der Botschaft sagen, wenn sie einen Treffer über ihn in Pakistan finden, dass sie dies dem BFA nicht geben. Auf Nachfrage erklärte er, weil er nicht zurückwill. Zuletzt habe er mit einem Mann gesprochen, den Namen habe er vergessen, sie hätten auf Urdu gesprochen. Er wurde aufgefordert, ein Formblatt auszufüllen, dies verweigerte er, auch die Daten für den Dolmetscher zu nennen, verweigerte er. Er wurde gefragt, ob er einer Vorführung bei der Botschaft zustimmt, erklärte er, sie könnten ihn mitnehmen, wohin sie wollen, er gehe nicht zurück nach Pakistan. Ob er nach Indien zurückgehen wolle, fragte er, was er in Indien soll. Bei wiederholter Frage, erklärte er, er gehe weder nach Indien noch nach Pakistan, er wolle in Europa bleiben, aus seinem Leben etwas machen. Er werde das Gericht anflehen, ihn nicht nach Pakistan zu schicken. Auf die Frage, wie er ohne Dokumente in Europa leben wolle, erklärte er, er könne in Italien, Deutschland, Frankreich, Belgien, Spanien oder Portugal um Asyl ansuchen, es gebe viele Länder, die Pakistanis Asyl gewähren. Er wiederholte, nicht gewillt zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. In weiterer Folge wurde er zu seinem Verhalten im AHZ gefragt, er erklärte, er hätte die Polizisten nicht verstanden, er werde nicht nochmal zu flüchten versuchen, er wolle nicht zum Flughafen mitgehen, er werde sich nicht zur Wehr setzen, aber er werde sagen, dass er nicht zurückwill, er werde auch mit dem Piloten reden, damit der das weiß, ein Pilot nehmen einen ohne Zustimmung nicht mit. Auf Nachfrage erklärte er, dass er sich bei den Polizisten nicht entschuldigt habe. Wofür solle er sich entschuldigen, er habe nichts getan, bei Wiederholung der Frage erklärte er, er werde sich bei allen entschuldigen, auch bei Ihnen, aber er habe ihn nicht geschlagen.
1.4. Bei einem internationalen daktyloskopischen Personenabgleich wurde von Interpol Budapest folgende Daten aus Ungarn zur Verfügung gestellt: XXXX , geb. XXXX in XXXX , Staatsangehörigkeit Indien. Diese Daten wurden an die indischen Behörden weitergeleitet. Am 30.08.2024 erfolgte eine Vorführung des BF zur indischen Botschaft, dabei teilte die Delegation mit, dass es bei der Partei tatsächlich um einen indischen Staatsangehörigen handeln dürfte, die Daten müssten aber noch in Indien überprüft werden. Mitgeteilt wurde noch, dass die Partei auch vor der indischen Delegation bemüht war, die Identität zu verschleiern.
1.5. Am 12.09.2024 teilte das AHZ dem BFA mit, dass BF von sich aus zum Verwaltungsorgan gekommen wäre und angegeben habe, dass er kein pakistanischer Staatsbürger, sondern Inder sei und sich sein Reisepass bei einem Freund in Frankreich befinde. Auf seinem Handy würde sich das Foto des indischen Reisepasses und die ungarische Arbeitserlaubnis befinden. Ihm wurde erlaubt, den Freund XXXX anzurufen, um Fotos darüber zu übermitteln.
Am 17.09.2024 wurden per Email Fotos vom Reisepass des XXXX , geb. XXXX in XXXX , Staatsangehörigkeit Indien übermittelt, das Foto stimmt mit dem Äußeren des BF überein. Er wurde somit als indischer Staatsbürger XXXX identifiziert, geb. XXXX .
Am 17.09.2024 wurde der Flug für den 05.10.2024 zwecks Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat nach Delhi Indien gebucht, weshalb der Zweck der Schubhaft auch innerhalb der gesetzlichen Frist erreicht werden wird.
Es finden regelmäßig Flüge nach Indien, 2023 fanden 63 Abschiebungen (53 unbegleitet und 10 begleitet) statt, 2024 bisher 47 Abschiebungen (36 unbegleitet und 11 begleitet).
2. Beweiswürdigung:
Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten) sowie die Staatsangehörigkeit des BF sowie der von ihm verwendete Alias beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den Angaben des BF in den Befragungen und in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben in den mündlichen Verhandlungen sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.
Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand ergeben sich aus den bisherigen Verfahren, den Feststellungen des BFA, den medizinischen Unterlagen des AHZ sowie den Angaben in der oa mündlichen Verhandlungen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; Ra 2021/21/0270, 23.06.2022).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243). Zwar ist nicht in allen Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können; sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287).
In § 76 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2015) ist nunmehr - im Einklang mit dem sich aus Art. 1 Abs. 3 des PersFrSchG 1988 ergebenden verfassungsrechtlichen Gebot des Vorrangs der Anordnung gelinderer Mittel (vgl. VfGH 3. Oktober 2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19675) - auch ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann". Demnach dürfen bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen. Kann somit das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Es ist daher mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann (vgl. ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 23; E 2. August 2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich oder einem anderen EU Staat, gegen ihn liegt in Italien eine Vormerkung wegen Schlepperei vor. Er kann in Österreich weder soziale, berufliche oder sonstige Bindungen vorweisen, verfügt über keine ausreichenden Barmittel oder eine gesicherte private Unterkunft. Er reiste illegal durch mehrere europäischen Staate, verwendete Alias-Namen und ist hochmobil. Er verhielt sich in seiner Anhaltung aggressiv, unkooperativ und ist nicht bereit, sich den geltenden Bestimmungen zu unterwerfen, er ist auch nicht bereit freiwillig in den Heimatstaat zurückzukehren. Erst zuletzt entschied er sich im Verfahren mitzuwirken, und ermöglichte den Erhalt einer Kopie seines Reisepasses, somit seine Identifizierung, weshalb bereits der Flug für seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gebucht werden konnte, dieser findet am 05.10.2024 statt.
Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist (auch weiterhin) daher von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und scheidet jedwede Anordnung eines gelinderen Mittels aus, die Anhaltung ist somit weiterhin verhältnismäßig.
Die in § 80 FPG vorgesehene 6 Monats Frist wurde noch nicht überschritten, es liegt kein Zweifel an der Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer vor, da der Flug für den 05.10.2024 bereits gebucht ist. Zudem ist die bisherige Dauer vom BF aufgrund seiner massiven Behinderung des Verfahrens zu verantworten.
Aufgrund dessen erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX rechtmäßig andauernden Schubhaft als erforderlich.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden, wobei sie in 8 Tagen aufgrund seiner Abschiebung endet.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG (oben angeführt) geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. BF wurde zuletzt am 10.09.2024 persönlich in der mündlichen Verhandlung (also vor ca. 3 Wochen) angehört, der Sachverhalt ist geklärt, es ist keine Sachverhaltsänderung eingetreten und die derzeitige Haft allein dem geschuldet, dass BF nicht mitwirkt. Bereits davor konnte sich der zuständige Richter einen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung verschaffen. Seitdem ergab sich keine Änderung des Sachverhalts. Mittlerweile wurde ein HRZ ausgestellt und der Flug in den Herkunftsstaat für den 05.10.2024 gebucht. Somit kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund dessen und der bisherigen Möglichkeiten des BF sich ausführlich zu äußern unterbleiben.
3.4. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.