JudikaturBVwG

W154 2281261-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2025

Spruch

W154 2281261-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Nigeria, alias XXXX StA. Somalia, alias XXXX geb. XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht:

A)

Dem Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird nicht Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2023 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei er sich unter Vorlage eines österreichischen Führerscheins unter einer somalischen Identität auswies. Der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde festgestellt und es wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Dieser wurde vollzogen und der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX eingeliefert.

Am 08.11.2023 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2023, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid auf §§ 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10.11.2023 persönlich zugestellt.

Gegen den Schubhaftbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme im Hinblick auf § 52 Abs. 6 FPG. In der Beschwerde wurde beantragt, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen.

Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom Bundesamt die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme zum bisherigen Verfahren erstattet. Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.

Mit aufgetragener Stellungnahme monierte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung zusammengefasst die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme im Hinblick auf § 52 Abs. 6 FPG, da der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels sei und er deshalb zur unverzüglichen Ausreise in diesen Mitgliedsstaat zu verhalten sei. Auch stelle der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weil seine letzte Verurteilung bereits 8 Jahre zurückliege.

Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2023 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.) und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt A.II.). Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt A.III.) und dem Beschwerdeführer der Ersatz der Aufwendungen des Bundes aufgetragen (Spruchpunkt A.IV.).

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2024, Ra XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2023 im Umfang seiner Spruchpunkte A.II. und A.IV. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zudem wurde mit Beschluss die Revision im Übrigen zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2025 wurde die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Schubhaft als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.11.2023 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt A.II.), der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde abgewiesen (Spruchpunkt A.III.) und dem Beschwerdeführer aufgetragen, dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt A.IV.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht außerordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2024, Ra XXXX wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Spruchpunkte A.II. und A.IV. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gleichzeitig wurde der Beschluss gefasst, dass im Übrigen (Spruchpunkt A.I. und A.III.) die Revision zurückgewiesen wird.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2025 wurde die Beschwerde gegen die weitere Fortsetzung der Schubhaft als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen zweifelsfrei auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im Behördenakt sowie auf den Akteninhalt des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2023 wurde aufgrund der Abweisung der Beschwerde dem Beschwerdeführer aufgetragen, dem Bundesamt Kosten in Höhe von € 426,20 zu ersetzen. Nunmehr wurde jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2024, Ra XXXX das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt A.II.) sowie den Kostenausspruch (Spruchpunkt A.IV.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.

In der Folge wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2025 das Verfahren zur Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos geworden eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Haft befindet.

Da im gegenständlichen Verfahren der Bund nur teilweise obsiegte, das Gesetz jedoch kein „geteiltes Obsiegen“ und somit auch keinen geteilten oder aufgerechneten Kostenersatz vorsieht, ist der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz abzuweisen.

Es war daher kein Kostenersatz zuzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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