Ra 2014/21/0058 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der letzte Halbsatz des § 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 stellt nach seinem Telos (vgl. ErlRV 330 BlgNR 24. GP 29) darauf ab, ob der Fremde während seines Aufenthalts in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die nicht von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates umfasst ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Aufenthalt eines Fremden, der Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, unter dem Gesichtspunkt des letzten Halbsatzes des § 31 Abs. 1 Z 3 legcit als unrechtmäßig zu qualifizieren; also nicht schon dann, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für die Aufnahme einer grundsätzlich erlaubten Erwerbstätigkeit fehlen.