Ra 2014/21/0058 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (Hinweis E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 3. Mai 2005, 2002/18/0053). Die zum "Überraschungsverbot" entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den VwG maßgeblich, weil von den VwG auf dem Boden des § 17 VwGVG 2014 sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG zu beachten sind (vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Stützt das VwG die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde ausschließlich auf Umstände, die im Verfahren von den Parteien gar nicht geltend gemacht worden waren und zu denen vom VwG auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war, so verstößt es gegen diese Grundsätze.