Das Unterbleiben eines Verhandlungsantrages seitens einer nicht rechtskundig vertretenen Partei in Angelegenheiten der "Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 der GRC darf regelmäßig nicht als Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung gewertet werden (Hinweis E 19. März 2013, 2011/21/0267; E 12. September 2013, 2013/21/0101). Auch ohne die Annahme eines solchen Verzichts und selbst dann, wenn eine Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde, kann das VwG jedoch im Fall, dass § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 anwendbar ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
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