Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Judikatur dargelegt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen worden sei, der die Annahme zulasse, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten. Dementsprechend gelte die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der MRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass eine ernstzunehmende Gefahr bestehe, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Wenn daher ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (Hinweis Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, N.S. u.a., C- 411/10, C-493/10; Urtei des EuGH vom 14. November 2013, Puid, C- 4/11; Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C-394/12).
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