Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Nun mag zwar der Begriff, ein Recht "bestimmt" zu bezeichnen, in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 nicht mehr aufscheinen. Die Materialien (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 10) nennen dafür aber keinen Grund, sondern führen im Gegenteil an, dass der Inhalt der Revision dem Inhalt der bisherigen Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entsprechen soll. Es hat sich daher inhaltlich an den Anforderungen an eine Revision gegenüber jenen der Beschwerde insoweit nichts geändert (vgl. auch Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren, 62).
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