Ausführungen dazu, dass in einem Verfahren betreffend Feststellungen i.A. Ruhen pauschalierter Nebengebühren gemäß § 15 Abs 5 GehG 1956 bzw. Minderung der Bezüge gemäß § 13c GehG 1956 zwar die Verfahrensrüge nicht aufzeigt, in welcher Richtung eine Ergänzungsbedürftigkeit der Gutachten, auf welche sich die Behörde zentral stützte, vorlag, entscheidend ist aber, dass beiden Befundberichten eine gutachterliche Auseinandersetzung mit der Frage der Kausalität des in Rede stehenden Dienstunfalles für die Dienstverhinderung fehlt.
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