Geht eine in einer Revision erfolgte Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, sondern vielmehr vom eigenen Tatsachenvorbringen des Revisionswerbers aus, so erweist sie sich nicht als gesetzmäßig ausgeführt.
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