Ra 2014/07/0083 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wurde ein Berufungsbescheid, der gemäß § 2 VwGbk-ÜG 2013 infolge Veranlassassung der Zustellung vor dem Ablauf des 31.12.2013 als zugestellt galt, nicht bis zum Ablauf des 30.Juni 2014 gemäß den Bestimmungen des ZustG zugestellt, so tritt er gemäß § 2 Abs. 3 VwGbk-ÜG 2013 außer Kraft, da sich nach dieser Bestimmung der Fristenlauf - ungeachtet der Zustellfiktion - nach dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid nach dem ZustG als zugestellt gelten würde, so als ob die Behörde nicht aufgelöst worden wäre, bestimmt. § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG 2013 beseitigt dadurch die Wirkungen der Zustellfiktion der Abs. 1 und 2 des § 2 VwGbk-ÜG 2013. Das Außerkrafttreten erfolgt notwendig mit Wirkung erga omnes, das heißt im Mehrparteienverfahren mit Wirkung gegenüber sämtlichen Parteien. Dies hat zur Folge, dass die Sache neu entschieden werden muss. In einem solchen Fall hat das VwG über die als Beschwerde anzusehende Berufung neuerlich zu entscheiden. Der Bescheid galt nach § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG 2013 mit 30. Juni 2014 von Gesetzes wegen als aufgehoben. Bis dahin war die Zustellfiktion des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013 nicht entkräftet; der Bescheid galt dem Revisionswerber gegenüber als erlassen. Die Vollstreckung des Bescheides war aber nach dem zweiten Satz des § 2 Abs. 3 VwGbk-ÜG 2013 gehemmt. Die Entscheidungspflicht für das VwG begann erst mit dem Außerkrafttreten des Berufungsbescheides mit Ablauf des 30. Juni 2014. Von da an gerechnet war das VwG in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs 1 VwGVG 2014 verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten über die Beschwerde zu entscheiden. Für einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gibt es keine Rechtsgrundlage. Dem Revisionswerber steht vielmehr die Möglichkeit der Stellung eines Fristsetzungsantrages offen, wenn innerhalb von sechs Monaten (ab dem 1. Juli 2014) eine Entscheidung des VwG nicht ergeht.