Die geltend gemachten Verfahrensmängel der mangelnden Anberaumung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung und der Verletzung des Parteiengehörs zeigen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf; es reicht nämlich nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. B 19. März 2014, Ro 2014/09/0033). Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Eigentum, Leben und Gesundheit der Revisionswerber wird diese Relevanz aber nicht dargetan.
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