Das in Revision gezogene E des VwG erging nicht gegenüber dem Zweitrevisionswerber als Verfahrenspartei; das bekämpfte E wurde ihm ausdrücklich lediglich in seiner Funktion als Vertreter der Erstrevisionswerberin zugestellt. Der Zweitrevisionswerber konnte daher durch das in Revision gezogene E in keinen Rechten verletzt werden; es fehlt ihm aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision.
Rückverweise