Bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Kundmachung des Edikts nach § 44a Abs. 3 AVG ist grundsätzlich auf die Verbreitung der gewählten Tageszeitungen in jenem Bundesland, in dem das Vorhaben gelegen ist, abzustellen. Hätte der Gesetzgeber auf den Wohnsitz der betroffenen Parteien und die Berichterstattung für eine bestimmte Region abstellen wollen, hätte er dies im Wortlaut des § 44a AVG (oder in abweichenden Regelungen im UVPG 2000) zum Ausdruck bringen müssen. Vorschriften, die wie § 44a AVG über die verpflichtende Kundmachung in der Wiener Zeitung hinaus weitere Publikationen vorsehen, können auch nur dazu dienen, eine möglichst weitgehende Verbreitung der Information zu sichern, ohne dass damit garantiert ist, dass jeder potenzielle Betroffene die Information auch in genau jenem Medium vorfindet, das er (regelmäßig) konsumiert. Für eine ausdehnende Interpretation der Anordnung des § 44a Abs. 3 AVG ist schon im Hinblick auf die Vielzahl der denkbaren Konstellationen, die sich im Hinblick auf den Wohnsitz von Parteien eines Verfahrens ergeben können, nicht angezeigt.
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