Das Vorliegen eines Dachgeschoßes im Sinn des § 13 Abs. 5 Stmk BauG 1995 ist in einem Fall, in dem eine innovative Dachform gewählt wurde, im Lichte einer am Zweck der Regelung (insbesondere im Hinblick auf die offensichtlich damit zu schützenden Nachbarrechte) orientierten und auch den Gleichheitssatz beachtenden Auslegung anhand eines fiktiv anzunehmenden, gemäß dieser Bestimmung, ausgehend von der Außenwand des Gebäudes, zulässigen Satteldaches mit einem Kniestock von 1,25 m und einer Dachneigung von 70 Grad zu prüfen (Hinweis E vom 22. April 1999, 97/06/0220).
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